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Eigenmietwert:

Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids in die Wege geleitet


Für die vom Bundesgericht geforderte systematische Überprüfung der Eigenmietwerte fehlen der Steuerverwaltung bisher die individuellen Quadratmeter-Angaben pro Liegenschaft (Nettowohnfläche). Mit der nun vorgeschlagenen Gesetzesergänzung soll eine gesetzliche Grundlage für die im Einzelfall notwendige Erhebung der Nettowohnflächen von selbst genutztem Wohneigentum geschaffen werden. Der Regierungsrat hat die Vorlage zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes an den Landrat überwiesen. 

In der Verordnung zum Steuergesetz ist vorgesehen, dass zur systematischen Überprüfung der Eigenmietwerte ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Nettowohnfläche des betreffenden Objekts gemacht wird. Dafür fehlen der kantonalen Steuerverwaltung derzeit aber die notwendigen Daten. Ohne Angaben zur Nettowohnfläche ist eine systematische Überprüfung der Eigenmietwerte nicht in jedem Fall durchführbar. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Steuergesetzes wird eine gesetzliche Grundlage für die im Einzelfall notwendige Erhebung der Nettowohnflächen von selbst genutztem Wohneigentum geschaffen. 

Umsetzung in zwei Schritten

Im vergangenen Jahr hat der Regierungsrat eine flächendeckende Erhebung der Wohnflächen und der Anzahl Zimmer vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde im Vernehmlassungsverfahren kontrovers diskutiert. Daher schlägt der Regierungsrat neu eine zweistufige, schlankere und pragmatische Umsetzung der Wohnflächenerhebung vor. In einem ersten Schritt wird mit Hilfe der Anzahl Zimmer aus der eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsstatistik (GWS) eine statistische Wohnfläche für jedes selbstgenutzte Objekt ermittelt. Die statistisch abgeleitete Wohnfläche wird in einem nächsten Schritt mit dem kommunalen Medianmietpreis je Quadratmeter Nettowohnfläche für Mietwohnungen und vermietete Einfamilienhäuser multipliziert. Die auf diese Art berechnete «Marktmiete» dient als Referenzgrösse zur Überprüfung des im System der Steuerverwaltung hinterlegten Eigenmietwerts.

Sollte der Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich tiefer sein als 60 Prozent des Referenzmietwerts, erfolgt nur in diesen Fällen eine Korrektur des Eigenmietwerts. Diese «Filtermethode» hat den grossen Vorteil, dass der Kreis der betroffenen Personen deutlich kleiner ausfällt. Es müssen nicht mehr alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer zur Erhebung der Nettowohnfläche eingeladen werden.

Nur im Falle einer Korrektur des Eigenmietwerts wird das Liegenschaftsblatt angepasst und an die betroffenen steuerpflichtigen Personen verschickt. Sind sie der Ansicht, dass der neu ermittelte Eigenmietwert offensichtlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, haben sie die Möglichkeit, mittels Einreichen von beweiskräftigen Unterlagen eine Berichtigung der Wohnfläche und damit eine Neuberechnung des Eigenmietwerts zu verlangen. Mit der zeitlich späteren Veranlagung wird der korrigierte Eigenmietwert in der Veranlagungsverfügung verbindlich festgelegt. Dieser kann gegebenenfalls mittels Einsprache angefochten und damit einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterzogen werden. 

Finanzielle Folgen

Gemäss aktueller Planung sollen die korrigierten Eigenmietwerte ab Steuerjahr 2025 gelten. Dies führt gemäss Schätzungen zu Mehreinnahmen auf Kantonsebene in der Höhe von 7,5 Millionen bis 8,5 Millionen Franken (inkl. Anteil an der direkten Bundessteuer). Hinzu kommen Mehreinnahmen von 4,2 Millionen bis 4,7 Millionen Franken für die Baselbieter Gemeinden. Diese geschätzten Mehreinnahmen sollen bei der geplanten Vermögenssteuerreform II / Reform der Einkommenssteuer berücksichtigt und ab 2027 zur Senkung der Einkommenssteuer verwendet werden. Der Regierungsrat wird aber bereits vorher Vorschläge zur Milderung der Einkommensteuerbelastung machen. Damit sollen nicht nur die genannten Mehreinnahmen kompensiert, sondern schon per 2025 erste Massnahmen zur Senkung der Einkommenssteuer geprüft werden. 

Bundesgerichtliche Vorgaben

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_519/2015 vom 12. Januar 2017 festgehalten, dass es bei der Berechnung der Eigenmietwerte im Kanton Basel-Landschaft systembedingt zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts kommen kann. Dies widerspricht jedoch der rechtsgleichen Behandlung, wonach die Untergrenze von 60 Prozent in jedem Einzelfall – und nicht nur im Durchschnitt – zu beachten ist.

Im Kanton Basel-Landschaft beruht die Festlegung der Eigenmietwerte auf einer formelmässigen Bewertung. Das Bundesgericht bemängelte in seinem Entscheid, dass ein auf punktuelle Korrekturen ausgelegter Mechanismus ungeeignet sei, die Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schwelle von 60 Prozent ausnahmslos zu beseitigen. Es fordert deshalb vom Kanton, dass er zuverlässige Instrumente vorsieht, welche die Verfassungsmässigkeit der Eigenmietwerte in jedem Einzelfall garantieren können.

Als Folge dieses Urteils wurde nach der Abstimmung zum Gegenvorschlag des Landrats zur zurückgezogenen formulierten Initiative «Für eine faire steuerliche Behandlung der Wohnkosten» die Verordnung zum Steuergesetz mit einer Bestimmung zur systematischen Überprüfung der Eigenmietwerte mittels Nettowohnfläche ergänzt. Diese bildet jedoch keine genügende Grundlage für die individuelle Abfrage der Nettowohnfläche. Die vorliegende Gesetzesänderung hingegen schafft diese Grundlage und ist somit Voraussetzung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichts.

Landratsvorlage
Präsentation Medienkonferenz am 29. Juni 2022

Quelle: www.bl.ch