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Neuregelung Rückerstattung

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Rückerstattung von Sozialhilfe nur noch bei Vermögensanfall

Der Regierungsrat hat die Änderungen des Sozialhilfegesetzes nach der Vernehmlassung zuhanden des Landrats verabschiedet. Neu soll die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nur noch bei Vermögensanfall gelten. Das Erwerbseinkommen soll nicht mehr zur Begleichung von Sozialhilfeschulden beigezogen werden.

Bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Nach geltendem Recht wird dazu sowohl das Einkommen wie auch das Vermögen berücksichtigt. Der Regierungsrat hatte diesbezüglich Handlungsbedarf erkannt und 2021 in der kantonalen Sozialhilfestrategie eine Massnahme zur Prüfung der Bedingungen für die Rückerstattung definiert. Nun schlägt er vor, bei der Rückerstattung lediglich den Vermögensanfall bei der ehemals unterstützten Person zu berücksichtigen. Der Regierungsrat legte im Februar 2023 eine entsprechende Vorlage vor und führte die Vernehmlassung durch. Er hat die Änderungen des Sozialhilfegesetzes gestern zuhanden des Landrats verabschiedet.

Vorlage von Gemeinden, Verbänden und Parteien gestützt

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage von Gemeinden, Verbänden und Parteien überwiegend vollumfänglich begrüsst. Insgesamt gingen 29 Vernehmlassungsantworten seitens Gemeinden ein. Die restlichen Gemeinden schliessen sich stillschweigend der Vernehmlassungsantwort des Verbands der Basellandschaftlichen Gemeinden (VBLG) an. Weitere 11 Stellungnahmen kamen von Verbänden und Parteien. Die Resultate wurden ausgewertet und die Vorlage dahingehend geprüft. Es gab lediglich wenige formale Änderungen.

Abstützung nur noch auf Anfall von Vermögen

Von der Mehrheit der Gemeinden und Parteien sowie von allen Verbänden wurde in der Vernehmlassung begrüsst, dass die Rückerstattungspflicht aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zukünftig nur noch bei erheblichem Vermögensanfall gelten soll. Die den Ergänzungsleistungen angelehnten Vermögensfreibeträge wurden dabei insgesamt als angemessen eingeschätzt. Zehn Gemeinden sowie zwei Parteien haben sich gegen die Vorlage und für die Beibehaltung der heutigen Regelung ausgesprochen. Sie sind nicht damit einverstanden, dass in Zukunft auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus späterem Erwerbseinkommen verzichtet werden soll.

Verbesserungen mit der Neuregelung

In der Vernehmlassung wurde von der Mehrheit positiv hervorgehoben, dass mit dem Verzicht auf die Rückerstattungspflicht bei Erwerbseinkommen eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe und die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werde. Der Vollzug für die Gemeinden werde zudem vereinfacht, ohne dass wesentliche finanzielle Mindereinnahmen resultierten. Auch wurde betont, dass mit der Neuregelung die Gleichbehandlung in den verschiedenen Gemeinden besser gewährleistet werde.


Homepage Kanton BL
Landratsvorlage

Quelle: www.bl.ch