Revision des Sozialhilfegesetzes
- Zahlreiche Vorstösse zur Sozialhilfe wurden eingereicht
- Motion: Lehre für alle
- Postulat: Steuerjahre definieren Sozialhilfebehörden
- Motion: Sozialhilfe: Motivation statt Repression
- Postulat: Schuldenfalle – Prävention auch eine Sache des Kantons
- Postulat: Stärkung der Sozialhilfe: Mehr Zeit – tiefere Kosten
- Motion: Anreiz für gemeinnnützige und im öffentlichen Interesse stehende Arbeitseinsätze
- Thematik: Personen Ü-55
- Thematik: Der Kanton soll sich aktiver um die Qualität der Anbieter von Beschäftigungsprogrammen kümmern.
- Der bekannteste Vorstoss ist die «Motion Riebli»
- Wir setzen die «Motion Riebli» und die anderen Vorstösse mit Augenmass um.
- Es gibt keine pauschale "30%-ige Kürzung"; Die Teilrevision ist keine Sparvorlage.
- Aber basierend auf der "Motion Riebli" verfolgt die Teilrevision die folgenden Ziele:
- Die Sozialhilfe soll keine Sozialrente sein.
- Die Sozialhhilfe soll strikte auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet.
- Die Sozialhilfe soll die Selbstverantwortung fördern.
- Die Sozialhilfe soll dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit verpflichtet sein.
- Arbeit soll sich lohnen / kein besseres Auskommen dank Sozialhilfe (Reduktion von Schwelleneffekten).
- Zu diesem Zweck wird das Anreizprinzip verstärkt.
- Es werden dazu neu fünf Grundbedarfsstufen eingeführt.
- Für vulnerable Personen besteht ein Ausnahmenkatalog.
- Auch die Eigenverantwortung wird ausgebaut.
- Anstieg erfolgt strikte auf Antrag der sozialhilfebeziehenden Person.
- Der Antrag ist formlos, auch mündlich möglich.
- Dem/der Betroffenen steht ein Recht auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen zu.
- Der/die Betroffene ist nicht auf Initiative der Gemeinde angewiesen.
- Das entsprechende Engagement wird in den ersten zwei Bezugsjahren entschädigt.
- Ziel ist eine rasche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
- Das Individuum wird ins Zentrum gestellt; case management
- Es wird ein Schwergewicht auf die ersten zwei Jahre des Sozialhilfebezugs gelegt.
- Es besteht ein Recht auf Förderung resp. auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen.
- Im Gegenzug besteht für die Gemeinden die Pflicht, Beschäftigungsprogramme anzubieten.
- Es wird ein kantonales Assessmentcenter eingeführt.
- Dieses schliesst die Lücke zwischen RAF und Sozialhilfe (Beratung, Prävention).
- Steht auch den Sozialhilfebehörden für Assessments zur Verfügung.
- Prüft die Leistungsfähigkeit der Personen und erteilt Empfehlungen mit dem Ziel einer raschen Wiedereingliederung.
- Entlastet die Gemeinden administrativ.
- Und weiter:
- Die Massnahmen lassen sich weitgehend kostenneutral umsetzen
- Die Entlastung durch die Assessmentcenter kompensiert einen allfälligen initialen administrativen Mehraufwand der Gemeinden.
- Schliesslich soll auch die rasche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die Gemeinden von Kosten der Langzeitbezüger entlasten.