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Revision des Sozialhilfegesetzes

  • Zahlreiche Vorstösse zur Sozialhilfe wurden eingereicht

    • Motion:           Lehre für alle
    • Postulat:         Steuerjahre definieren Sozialhilfebehörden
    • Motion:           Sozialhilfe: Motivation statt Repression
    • Postulat:         Schuldenfalle – Prävention auch eine Sache des Kantons
    • Postulat:         Stärkung der Sozialhilfe: Mehr Zeit – tiefere Kosten
    • Motion:           Anreiz für gemeinnnützige und im öffentlichen Interesse stehende Arbeitseinsätze
    • Thematik:       Personen Ü-55
    • Thematik:       Der Kanton soll sich aktiver um die Qualität der Anbieter von Beschäftigungsprogrammen kümmern.

  • Der bekannteste Vorstoss ist die «Motion Riebli»
    • Wir setzen die «Motion Riebli» und die anderen Vorstösse mit Augenmass um.
    • Es gibt keine pauschale "30%-ige Kürzung"; Die Teilrevision ist keine Sparvorlage.

  • Aber basierend auf der "Motion Riebli" verfolgt die Teilrevision die folgenden Ziele:
    • Die Sozialhilfe soll keine Sozialrente sein.
    • Die Sozialhhilfe soll strikte auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet.
    • Die Sozialhilfe soll die Selbstverantwortung fördern.
    • Die Sozialhilfe soll dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit verpflichtet sein.
    • Arbeit soll sich lohnen / kein besseres Auskommen dank Sozialhilfe (Reduktion von Schwelleneffekten). 


  • Zu diesem Zweck wird das Anreizprinzip verstärkt.
    • Es werden dazu neu fünf Grundbedarfsstufen eingeführt.
    • Für vulnerable Personen besteht ein Ausnahmenkatalog.


  • Auch die Eigenverantwortung wird ausgebaut. 
    • Anstieg erfolgt strikte auf Antrag der sozialhilfebeziehenden Person.
    • Der Antrag ist formlos, auch mündlich möglich.
    • Dem/der Betroffenen steht ein Recht auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen zu. 
    • Der/die Betroffene ist nicht auf Initiative der Gemeinde angewiesen.
    • Das entsprechende Engagement wird in den ersten zwei Bezugsjahren entschädigt. 


  • Ziel ist eine rasche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
    • Das Individuum wird ins Zentrum gestellt; case management
    • Es wird ein Schwergewicht auf die ersten zwei Jahre des Sozialhilfebezugs gelegt.
    • Es besteht ein Recht auf Förderung resp. auf Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen. 
    • Im Gegenzug besteht für die Gemeinden die Pflicht, Beschäftigungsprogramme anzubieten.

  • Es wird ein kantonales Assessmentcenter eingeführt.
    • Dieses schliesst die Lücke zwischen RAF und Sozialhilfe (Beratung, Prävention).
    • Steht auch den Sozialhilfebehörden für Assessments zur Verfügung.
    • Prüft die Leistungsfähigkeit der Personen und erteilt Empfehlungen mit dem Ziel einer raschen Wiedereingliederung.
    • Entlastet die Gemeinden administrativ.

  • Und weiter:
    • Die Massnahmen lassen sich weitgehend kostenneutral umsetzen
    • Die Entlastung durch die Assessmentcenter kompensiert einen allfälligen initialen administrativen Mehraufwand der Gemeinden.
    • Schliesslich soll auch die rasche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die Gemeinden von Kosten der Langzeitbezüger entlasten.