CVP
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Anton Lauber, Dr. iur. 
Regierungsrat
Finanz- und Kirchendirektion
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anton.lauber@bl.ch
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Zur Finanzstrategie 2016-2019

PlatzhalterbildAls FINANZ-Strategie legt die Finanzstrategie 2016-2019 den finanziellen Rahmen für die einzelnen Direktionen für die kommenden vier Jahre fest, dies mit dem Ziel, wieder einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu erreichen.

 

Die Finanzstrategie 2016-2019 bringt damit zum Ausdruck, dass die Regierung in Zukunft laufend überprüfen wird, welche Leistungen der Kanton mit dem gegebenen finanzpolitischen Handlungsspielraum noch erbringen kann und auf welche Aufgaben er künftig mit dem Ziel, einen schlanken und kostengünstigen Staatsapparat zu führen, verzichten muss.

 

Der Regierungsrat ist mit Blick auf die Staatsfinanzen

  • nicht „verzweifelt" (?!), das ist polemisch, aber doch vom dringlichen Handlungsbedarf fest überzeugt und zum Handeln entschlossen,

  • nicht zum „Kahlschlag" bereit, aber bereit, die Staatsaufgaben regelmässig zu prüfen und die notwendigen politischen Diskussionen, auch bei heftiger Kritik von einzelnen Parteien und politischen Interessengruppen, zu führen,

  • nicht „strategielos oder konzeptionslos", da gerade die Finanzstrategie als finanzpolitischer Spielraumund als Konkretisierungsauftrag an die Adresse der Direktionen vorgegeben wird,

  • nicht „mit Schnellschüssen" und mit einem „Panikprogramm" unterwegs, darum beträgt der Zeithorizont des Strategiepapiers auch mehr als fünf Jahre!

 

Als STRATEGIE-Papier will die Finanzstrategie 2016-2019

  • die Ursachen des strukturellen Defizits herleiten und aufzeigen,
  • die öffentliche Diskussion über die Finanzlage des Kantons Basel-Landschaft lancieren und die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs aufzeigen,
  • konkrete politische Kontroversen auslösen,
  • Handlungsoptionen in den einzelnen Direktionen zur Gesundung des Staatshaushalts als mittelfristige Antwort (Zeithorizont 2-5 Jahre) aufzeigen,
  • die verbindlichen finanzpolitischen Leitplanken der finanziellen Entwicklung des Staatshaushaltes für die kommenden 4-5 Jahre festlegen,
  • den Startschuss für den Beginn der Konsolidierung geben und die dazu notwendigen Ziele definieren,
  • kurzfristige (Zeithorizont 1 Jahr) Massnahmen bereits konkret benennen,
  • mittelfristige Massnahmen (2-5 Jahre) und langfristige Massnahmen (über 10 Jahre) in den kommenden 2-3 Jahren und laufend konkretisieren und umsetzen.

 

Gerade als STRATEGIE-Papier will die Finanzstrategie 2016-2019

  • kein „Sparpaket" sein, das irgendeinmal abgeschlossen wäre,
  • kein, in jedem Detail abgeschlossenes Massnahmenpaket auf die nächsten 5-10 Jahre sein,
  • keine eigenen Verhandlungspositionen schwächen, indem zu frühzeitig Argumente, Begründungen, Ziele und strategische Absichten der öffentlichen Diskussion preisgegeben würden.

 

Massnahmen in der Kompetenz des Regierungsrates

Die von der Regierung im Rahmen der Finanzstrategie 2016-2019 bereits publizierten konkreten Massnahmen (Anhang zur Finanzstrategie 2016-2019) sind beschlossen. Soweit deren Anordnung in der Kompetenz der Regierung liegt, sind die Aufträge zur Umsetzung mit der Beschlussfassung bereits erteilt. Die Realisierung der Aufträge liegt nun bei den jeweils sachlich zuständigen Direktionen.

 

Bei einzelnen Massnahmen wird es im Rahmen der konkreten Umsetzung weiterer Regierungsbeschlüsse bedürfen, etwa zur Anpassung von Verordnungen. Es ist aber nicht gedacht, dass eine Massnahme im Rahmen der Umsetzung noch einmal grundsätzlich diskutiert wird. Vielmehr steht der Fahrplan der Regierung fest.

 

Massnahmen in der Kompetenz des Landrates

Wo die Anordnung einer Massnahme einen Landratsbeschluss erfordert, ist mit dem generellen regierungsrätlichen Beschluss der Massnahmen dessen Vorbereitung in Auftrag gegeben. Hier wird die Regierung die Landratsvorlage jeweils noch separat beschliessen. Damit werden alle beschlossenen Massnahmen, die in der Kompetenz des Landrates (und nicht des Regierungsrates) liegen, auch dem Landrat und letztlich dem Volk zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

 

Keine Regel ohne Ausnahme

Wie immer gilt aber auch: Keine Regel ohne Ausnahme. Sollte der Umsetzungsprozess zeigen, dass mit einer Massnahme nicht die gewünschte Wirkung erzielt werden kann oder dass damit zu grosse Nachteile verbunden sind, oder die politische Akzeptanz ganz fehlt, so wird die Regierung nicht stur an einer Massnahme festhalten, sondern die nötigen Anpassungen vornehmen oder im Extremfall sogar einmal eine Massnahme zurückziehen.